Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 471/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 471/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 471/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung Philosophie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Philosophie einzuführen und seine Grundlage zu erarbeiten.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Erweiterung und Vertiefung des Problembewußtseins sowie der speziellen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Wurde die Studienrichtung Philosophie als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 11 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Absatz eins, abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
  6. Absatz 6,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  8. Absatz 8,Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (Paragraph eins, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (Paragraph 5, Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119365

Alte Dokumentnummer

N7197331159L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/471/P3/NOR12119365