Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.10.1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Pädagogik ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. An der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt ist die Studienrichtung Pädagogik mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1974/75 einzurichten. In den Studienjahren 1975/76, 1976/77 und 1977/78 sind je zwei weitere Semester einzurichten.
(2)Absatz 2,Das Studium der Studienrichtung Pädagogik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Pädagogik dient.Das Studium der Studienrichtung Pädagogik ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Pädagogik dient.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119376
Alte Dokumentnummer
N7197331171L