Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1026.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 472/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde:
    1. Litera a
      Systematische Pädagogik;
    2. Litera b
      das gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera b, gewählte Fach;
    3. Litera c
      die allenfalls gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gewählten Fächer;
    4. Litera d
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 7, Absatz 9, sowie allenfalls Absatz 10, gewählten Freifächer.
    Die unter Litera a und b genannten Fächer sind um die Teilgebiete gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera c, zu erweitern.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt wurde:
    1. Litera a
      die gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Litera a, gewählten zwei Fächer, die um die Teilgebiete gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Litera b, zu erweitern sind;
    2. Litera b
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 7, Absatz 9, gewählten Freifächer.
  3. Absatz 3,Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß Paragraph 7, Absatz 8, treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
  4. Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  5. Absatz 5,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
  6. Absatz 6,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  7. Absatz 7,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  8. Absatz 8,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß.
  10. Absatz 10,Der erste und zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119385

Alte Dokumentnummer

N7197331180L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/472/P10/NOR12119385