Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 472/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) oder zu einem Prüfungsteil (Paragraph 6, Absatz 4,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,) setzt voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
    Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.
  3. Absatz 3,Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.
  4. Absatz 4,Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119380

Alte Dokumentnummer

N7197331175L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/472/P5/NOR12119380