Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 472/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 472/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Pädagogik sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5,, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Pädagogik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5,, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 Wochenstunden aus den im Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Systematische Pädagogik ......................        15

  b) eine spezielle Pädagogik nach Wahl des

     Kandidaten ...................................        10

  c) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

     und b genannten Fächern im Sinne einer

     Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

     Studienplanes unter Berücksichtigung der

     vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen          5

  1. Absatz 6,Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3 bis 6 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

     Fächer:

     1. Systemversuche pädagogischer Theorien .....         8

     2. Theorie der pädagogischen Institutionen ...         8

     3. eine spezielle Pädagogik ..................         8

  b) weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

     genannten Fächern im Sinne einer

     Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

     Studienplanes unter Berücksichtigung der

     vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen          4

  1. Absatz 8,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Absatz 5 und Absatz 7, genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Pädagogik, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 9,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 5, oder 7 auf die in Absatz 2, oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  3. Absatz 10,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 9,, weitere Freifächer im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009360

Dokumentnummer

NOR12119382

Alte Dokumentnummer

N7197331177L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/472/P7/NOR12119382