Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,An die Absolventen der Studienrichtung Psychologie ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen. Behandelt die Diplomarbeit überwiegend naturwissenschaftliche Fragestellungen, so ist auf Antrag an Stelle dieses akademischen Grades der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“, zu verleihen.
(2)Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4)Absatz 4,Absolventen der Studienrichtung Psychologie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119359
Alte Dokumentnummer
N7197311884I