Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 70 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 70 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Psychologie ....................... 12 - 16
b) Methodenlehre ................................ 14 - 18
c) Entwicklungspsychologie ...................... 8 - 12
d) Persönlichkeitspsychologie und
differentielle Psychologie ................... 8 - 12
e) Biologische Grundlagen der Psychologie ....... 4 - 6
f) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
weiteres Fach, das das Studium der Psychologie
im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt der
Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung ergänzt .. 12
g) Hilfs- und Ergänzungsfach:
Humanbiologie ................................ 4
(3)Absatz 3,Als Wahlfächer (Abs. 2 lit. f) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.Als Wahlfächer (Absatz 2, Litera f,) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(4)Absatz 4,Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2 lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach