Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 473/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 473/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 473/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 70 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Allgemeine Psychologie .......................      12 - 16

  b) Methodenlehre ................................      14 - 18

  c) Entwicklungspsychologie ......................       8 - 12

  d) Persönlichkeitspsychologie und

     differentielle Psychologie ...................       8 - 12

  e) Biologische Grundlagen der Psychologie .......       4 -  6

  f) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

     weiteres Fach, das das Studium der Psychologie

     im Hinblick auf wissenschaftliche

     Zusammenhänge, auf den Fortschritt der

     Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der

     wissenschaftlichen Berufsvorbildung ergänzt ..           12

  g) Hilfs- und Ergänzungsfach:

     Humanbiologie ................................            4

  1. Absatz 3,Als Wahlfächer (Absatz 2, Litera f,) kommen nur solche Fächer in Betracht, für die mit Hilfe der an der betreffenden oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009361

Dokumentnummer

NOR12119352

Alte Dokumentnummer

N7197311877I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/473/P4/NOR12119352