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§ 1 HSG

Fassungen
20.03.1991 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.03.199131.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Österreichische Hochschülerschaft

Paragraph eins, (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören an:

  1. Litera a
    die ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
  2. Litera b
    die ordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose,
  3. Litera c
    die außerordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
  4. Litera d
    die außerordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose
an den Österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, Litera b, genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv, jedoch nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften auch passiv wahlberechtigt.
  3. Absatz 4,An der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen sind nur jene in Absatz eins, Litera a und b genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 5,Die in Absatz eins, Litera c und d genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  5. Absatz 6,Die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder ist nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119527

Alte Dokumentnummer

N7197350910L