Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
20.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Österreichische Hochschülerschaft
§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören an:Paragraph eins, (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören an:
die ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
die ordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose,
die außerordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
die außerordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose
an den Österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv, jedoch nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften auch passiv wahlberechtigt.Die im Absatz eins, Litera b, genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv, jedoch nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften auch passiv wahlberechtigt.
(4)Absatz 4,An der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen sind nur jene in Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.An der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen sind nur jene in Absatz eins, Litera a und b genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft haben weder aktives noch passives Wahlrecht.Die in Absatz eins, Litera c und d genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(6)Absatz 6,Die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder ist nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.
Dokumentnummer
NOR12119527
Alte Dokumentnummer
N7197350910L