Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Studienabschnittsvertretungen
§ 10. (1) An Universitäten, Fakultäten und Abteilungen, an denen nur eine Studienrichtung eingerichtet ist, kann für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung im Hinblick auf eine zu große Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung zu betreuenden Studierenden oder auf zu große fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet werden. Diese führt die Bezeichnung„Studienabschnittsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.Paragraph 10, (1) An Universitäten, Fakultäten und Abteilungen, an denen nur eine Studienrichtung eingerichtet ist, kann für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung im Hinblick auf eine zu große Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung zu betreuenden Studierenden oder auf zu große fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet werden. Diese führt die Bezeichnung„Studienabschnittsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
(3)Absatz 3,Für das Wahlrecht gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 sinngemäß. Die Studierenden sind für jene Studienabschnittsvertretung wahlberechtigt, die den Studienabschnitt vertritt, in welchem sich die Studierenden zu Beginn des Wahlsemesters befunden haben.Für das Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß. Die Studierenden sind für jene Studienabschnittsvertretung wahlberechtigt, die den Studienabschnitt vertritt, in welchem sich die Studierenden zu Beginn des Wahlsemesters befunden haben.
(4)Absatz 4,Den Studienabschnittsvertretungen obliegen die fachliche Förderung, die Vertretung der Interessen der für sie wahlberechtigten Mitglieder und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Studienabschnittsvertretung vorgesehenen Geldmittel.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.
Dokumentnummer
NOR12119536
Alte Dokumentnummer
N7197350919L