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§ 10 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Studienabschnittsvertretungen

Paragraph 10, (1) An Universitäten, Fakultäten und Abteilungen, an denen nur eine Studienrichtung eingerichtet ist, kann für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung im Hinblick auf eine zu große Zahl der von einer Studienrichtungsvertretung zu betreuenden Studierenden oder auf zu große fachliche Unterschiede in den Studienabschnitten durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Hauptausschusses eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet werden. Diese führt die Bezeichnung„Studienabschnittsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt bzw. zur Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.

  1. Absatz 2,Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
  2. Absatz 3,Für das Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, sinngemäß. Die Studierenden sind für jene Studienabschnittsvertretung wahlberechtigt, die den Studienabschnitt vertritt, in welchem sich die Studierenden zu Beginn des Wahlsemesters befunden haben.
  3. Absatz 4,Den Studienabschnittsvertretungen obliegen die fachliche Förderung, die Vertretung der Interessen der für sie wahlberechtigten Mitglieder und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Studienabschnittsvertretung vorgesehenen Geldmittel.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119536

Alte Dokumentnummer

N7197350919L