Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Sonderfälle
§ 11. (1) Ist eine Universität mit der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut, so übernimmt der Hauptausschuß der Hochschülerschaft an dieser Universität die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung und der Fakultätsvertretung. Ist eine Fakultät (Abteilung) einer Universität (Kunsthochschule) mit der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut, so übernimmt die Fakultätsvertretung (Abteilungsvertretung) die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung. Ist nur ein Institut mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so übernimmt die Institutsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung.Paragraph 11, (1) Ist eine Universität mit der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut, so übernimmt der Hauptausschuß der Hochschülerschaft an dieser Universität die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung und der Fakultätsvertretung. Ist eine Fakultät (Abteilung) einer Universität (Kunsthochschule) mit der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut, so übernimmt die Fakultätsvertretung (Abteilungsvertretung) die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung. Ist nur ein Institut mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so übernimmt die Institutsvertretung die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung.
(2)Absatz 2,Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme auf die geringe Bedeutung eines Institutes für die Durchführung einer Studienrichtung oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften nur kurze Inanspruchnahme der Einrichtungen bestimmter Institute durch die Studierenden beschließen, daß die Wahl von Institutsvertretern zu entfallen hat und deren Aufgaben von der Studienrichtungsvertretung (Studienabschnittsvertretung) zu übernehmen sind. In diesem Fall sind, sofern weder eine Studienrichtungsvetretung noch eine Studienabschnittsvertretung eingerichtet ist, die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Organ zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Hat ein Institut Aufgaben in der Durchführung mehrerer Studienrichtungen zu übernehmen, sind die der Institutsvertretung zukommenden Aufgaben vom gemeinsam übergeordneten Organ zu übernehmen. Liegt der Schwerpunkt der Aufgaben des Instituts bei einer Studienrichtung (Fakultät, Universität), sind dieser Vertretung die Aufgaben der Institutsvertretung vom gemeinsam übergeordneten Organ, das auch das Vorliegen eines solchen Schwerpunktes festzustellen hat, zu delegieren.
(4)Absatz 4,Der Hauptausschuß kann unter Bedachtnahme auf die besondere Bedeutung eines oder mehrerer Institute für die Durchführung einer Studienrichtung beschließen, daß die Einrichtung einer Studienrichtungsvertretung zu entfallen hat und deren Aufgaben von der Institutsvertretung (von einem aus den beteiligten Institutsvertretungen zu bildenden Ausschuß) zu übernehmen sind.
(5)Absatz 5,Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen, Instituten oder Klassen (Meisterschulen) kann der Hauptausschuß durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen, Institutsvertretungen oder Klassen(Meisterschul)vertretungen einrichten.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben der Doktorats- und Aufbaustudienvertretungen sind von der zuständigen Fakultätsvertretung, wenn sie jedoch fakultätsübergreifend sind, vom Hauptausschuß zu übernehmen.
(7)Absatz 7,Beschlüsse gemäß Abs. 2 bis 5 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 5 treten außer Kraft, sofern ein Viertel der für das betreffende Organ aktiv Wahlberechtigten die Durchführung der Wahl bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich beantragt.Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis 5 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 5 treten außer Kraft, sofern ein Viertel der für das betreffende Organ aktiv Wahlberechtigten die Durchführung der Wahl bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich beantragt.
Dokumentnummer
NOR12119537
Alte Dokumentnummer
N7197350920L