Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Hörerversammlung
§ 12. (1) Jedes Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission hat mindestens einmal im Semester zur Information der Studierenden und zur Behandlung wichtiger Fragen eine Hörerversammlung einzuberufen. Eine Hörerversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens 10 vom Hundert der Wahlberechtigten oder zumindest zwei Mandatare des jeweiligen Organs verlangen. Die Einberufung jeder Hörerversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlages zur Tagesordnung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu erfolgen.Paragraph 12, (1) Jedes Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission hat mindestens einmal im Semester zur Information der Studierenden und zur Behandlung wichtiger Fragen eine Hörerversammlung einzuberufen. Eine Hörerversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens 10 vom Hundert der Wahlberechtigten oder zumindest zwei Mandatare des jeweiligen Organs verlangen. Die Einberufung jeder Hörerversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlages zur Tagesordnung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse der Hörerversammlung müssen von jeweiligen Organ der Hochschülerschaft in Beratung gezogen werden. Bei Abstimmungen sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden kann.Beschlüsse der Hörerversammlung müssen von jeweiligen Organ der Hochschülerschaft in Beratung gezogen werden. Bei Abstimmungen sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12119538
Alte Dokumentnummer
N7197350921L