Rechtstracker.at

§ 12 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1225.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Hörerversammlung

Paragraph 12, (1) Jedes Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission hat mindestens einmal im Semester zur Information der Studierenden und zur Behandlung wichtiger Fragen eine Hörerversammlung einzuberufen. Eine Hörerversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies mindestens 10 vom Hundert der Wahlberechtigten oder zumindest zwei Mandatare des jeweiligen Organs verlangen. Die Einberufung jeder Hörerversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlages zur Tagesordnung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Organs zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Beschlüsse der Hörerversammlung müssen von jeweiligen Organ der Hochschülerschaft in Beratung gezogen werden. Bei Abstimmungen sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden kann.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119538

Alte Dokumentnummer

N7197350921L