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§ 13 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1325.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Studentenvertreter

Paragraph 13, (1) Studentenvertreter der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind:

  1. Litera a
    die Mandatare;
  2. Litera b
    die Vertreter in staatlichen und akademischen Behörden;
  3. Litera c
    die Referenten;
  4. Litera d
    die Sachbearbeiter.
Sie haben ihre Aufgaben nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen.
  1. Absatz 2,Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden sowie von Delegierten in internationale Studentenorganisationen erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
  2. Absatz 3,Mandatare von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, die nach einem Listenwahlrecht (Paragraph 15, Absatz 2,) gewählt wurden, können sich bei Sitzungen nur durch eine Ersatzperson (Paragraph 15, Absatz 2, Litera c,) vertreten lassen. Die Ersatzperson ist vom Mandatar in der ersten Sitzung des neugewählten Organs bzw. in der ersten Sitzung nach erfolgter Mandatszuweisung bekanntzugeben. Ist auch die Ersatzperson verhindert oder wurde keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sich der Mandatar durch eine andere Ersatzperson, die die Vertretungsbefugnis durch eine gerichtlich, notariell oder durch den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen hat, vertreten lassen. Die Ersatzperson ist der jeweiligen Kandidatenliste zu entnehmen.
  3. Absatz 4,Zeiten als Studentenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983 in der jeweils geltenden Fassung nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Einrechnung festlegen. Studentenvertretern steht es frei, anstelle einer Einzelprüfung die Durchführung der Prüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966 bzw. des Paragraph 40, Absatz 6, des Kunsthochschul-Studiengesetzes 1983 zu verlangen.
  4. Absatz 5,Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist ehrenamtlich. Studentenvertreter haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Studentenvertretern kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und die große zeitliche Belastung durch Beschluß des Zentralausschusses beziehungsweise des zuständigen Hauptausschusses eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch Studentenvertreter betreffend die Haushaltsführung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in schweren Fällen die Genehmigung der pauschalierten Entschädigung versagen, aussetzen oder widerrufen.
  5. Absatz 6,Die Österreichische Hochschülerschaft hat unter Mitwirkung der Kontrollkommission jährlich eine Schulung für Studentenvertreter über Grundzüge des Universitäts(Hochschul)rechts, des Hochschülerschaftsrechts, der Haushaltsführung und des Gesellschaftsrechts durchzuführen. An dieser Schulung haben zumindest der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und dessen Stellvertreter, die Vorsitzenden der Hauptausschüsse und deren Stellvertreter, die Wirtschaftsreferenten und die Studentenvertreter in den Wirtschaftsbetrieben teilzunehmen.
  6. Absatz 7,Dem Vorsitzenden und dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerschaft sowie den Vorsitzenden und Wirtschaftsreferenten der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind vom Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsdauer befristete und mit einem Lichtbild versehene Hochschülerschaftsausweise auszustellen. Scheidet ein Studentenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus seiner Funktion aus, hat er seinen Hochschülerschaftsausweis unverzüglich dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft auszufolgen; dies ist im gemäß Absatz 8, angelegten Verzeichnis zu vermerken.
  7. Absatz 8,Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und die Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung haben über die dem betreffenden Organ angehörenden Studentenvertreter ein Verzeichnis zu führen, das am 1. Juli jedes Jahres abzuschließen ist und in das den Studierenden auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift des Studentenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden eines Studentenvertreters ist vom zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums seines Ausscheidens zu vermerken. Eine Kopie dieses Verzeichnisses sowie allfälliger Änderungen ist unverzüglich dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119539

Alte Dokumentnummer

N7197350922L