Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
22.03.1978
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter
§ 14. (1) Jedes Organ der Österreichischen Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.Paragraph 14, (1) Jedes Organ der Österreichischen Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung „Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft'' und vertritt diese nach außen.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse vertreten die Hochschülerschaft an der jeweiligen Hochschule nach außen.
(4)Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des jeweiligen Organes nach außen, die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organes und die Erledigung der laufenden Geschäfte. In dringenden Angelegenheiten ist er allein entscheidungsbefugt. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß in dringenden Angelegenheiten der Vorsitzende der Zustimmung eines Ausschusses des jeweiligen Organes bedarf.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende ist berechtigt, genau bestimmte Teile seiner Aufgaben an seine Stellvertreter zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben wird erst durch die Mitteilung an das jeweilige Organ wirksam.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende wird im Fall einer Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Sind der Vorsitzende und die Stellvertreter dauernd verhindert, so ist das an Studienjahren älteste Mitglied des Organes, bei gleichem Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied des Organes zur zwischenzeitigen Geschäftsführung verpflichtet. Ihm obliegt darüber hinaus, unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl eines Vorsitzenden einzuberufen. Die Umstände und die Reihenfolge der Vertretung sowie die Kompetenzen der Vorsitzenden und des Geschäftsführers sind durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(7)Absatz 7,Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie der Geschäftsführer sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8)Absatz 8,Zur Abwahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12119540
Alte Dokumentnummer
N7197350923L