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§ 17 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1725.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Räume und Einrichtungsgegenstände

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor hat der Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Universitäts- bzw. Rektoratsdirektoren durch die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 24, Absatz 4, Litera f,) für eine möglichst einheitliche Vergabe der Mittel für den Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft zumindest ein von der Kontrollkommission festzusetzender Grundbetrag zuzuweisen. Die obersten akademischen Kollegialorgane haben den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung nach Möglichkeit innerhalb der Hochschulgebäude die erforderlichen Räume, die Universitäts- bzw. Rektoratsdirektoren die Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Diesen obliegt auch die Instandhaltung der Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Tragung der Kosten für Bürobedarf, Telephon, Strom und Heizung der Verwaltungseinrichtungen der Hochschülerschaften nach Maßgabe der hiefür im Verwaltungsaufwand zugewiesenen Mittel.
  2. Absatz 2,Für den zur Führung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Bedarf der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzukommen.
  3. Absatz 3,Die übergebenen Einrichtungsgegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten (Paragraph 21, Absatz 6,). Die Hochschülerschaften an den Hochschulen haften für jeden Verlust und jede Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen ist.
  4. Absatz 4,Ist die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht möglich, so ist hiefür ein Geldersatz zu leisten, der nach den ortsüblichen Preisen zu bemessen ist.

Schlagworte

Universitätsdirektor

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119543

Alte Dokumentnummer

N7197350926L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/309/P17/NOR12119543