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§ 18 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1825.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Organisation der Verwaltung

Paragraph 18, (1) Die Verwaltung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der zweckmäßigen Verwendung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsangelegenheiten der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind durch Referate zu führen, welche vom Zentralausschuß und den Hauptausschüssen einzurichten sind. Insbesondere können für folgende Angelegenheiten Referate eingerichtet werden:
    1. Litera a
      für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten;
    2. Litera b
      für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten;
    3. Litera c
      für kulturelle Betreuung;
    4. Litera d
      für soziale Betreuung;
    5. Litera e
      für sportliche Betreuung;
    6. Litera f
      für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;
    7. Litera g
      für Förderung der Mitglieder fremder Staatsangehörigkeit und die Vertretung in internationalen Studentenorganisationen;
    8. Litera h
      für Studienplanung, Studienreform und Studienberatung.
  2. Absatz 3,Die Referate stehen unter Leitung von Referenten. Diese haben dem in Paragraph eins, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis anzugehören und ihre Befähigung entsprechend nachzuweisen. Den Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben vom Vorsitzenden Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung beigegeben werden. Den in Absatz 2, Litera a und b genannten Referaten sind nach Möglichkeit Angestellte beizugeben.
  3. Absatz 4,Mit Beschluß des zuständigen Organes können auf Vorschlag des Vorsitzenden entsprechend qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betraut werden. Sind mit der Leitung eines Referates Angestellte betraut, so haben diese die Interessen der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten oder Hochschulen künstlerischer Richtung nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen. Angestellte sind nicht Studentenvertreter im Sinne des Paragraph 13,
  4. Absatz 5,Die Referenten und Delegierten in internationale Studentenorganisationen sind an die Weisungen des Vorsitzenden und die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referenten sind verpflichtet, dem Vorsitzenden und den Mandataren jederzeit ihr Referat betreffende Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 6,Die Referenten werden vom Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch einen Beschluß des zuständigen Organs. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
  6. Absatz 7,Die Referenten sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiter sind den Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Schlagworte

Finanzangelegenheit, Wirtschaftsangelegenheit, Informationsarbeit

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119544

Alte Dokumentnummer

N7197350927L