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§ 19 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1925.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wirtschaftsorganisation

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, in Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zu führen. Die Beteiligung Dritter an Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten oder Hochschulen künstlerischer Richtung ist nur bis zu 25 vH des Grund- oder Stammkapitals bzw. der Geschäftsanteile zulässig.
  2. Absatz 2,In den Satzungen der Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies durch andere gesetzliche Bestimmungen nicht ohnedies angeordnet ist. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und die Vorsitzenden der Hochschülerschaft an den Hochschulen haben der Kontrollkommission (Paragraph 24,) jährlich einen Bericht und einen Wirtschaftsplan über jeden Wirtschaftsbetrieb vorzulegen. Dem Bericht ist ein Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (eines Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (eines Buchprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der geltenden Fassung, beizuschließen. Die Wirtschaftsbetriebe haben jährlich eine Vermögensrechnung sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Buchprüfungsunternehmen, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119545

Alte Dokumentnummer

N7197350928L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/309/P19/NOR12119545