Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wirtschaftsorganisation
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 in Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zu führen. Die Beteiligung Dritter an Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten oder Hochschulen künstlerischer Richtung ist nur bis zu 25 vH des Grund- oder Stammkapitals bzw. der Geschäftsanteile zulässig.Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung berechtigt, Wirtschaftsbetriebe im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, in Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zu führen. Die Beteiligung Dritter an Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten oder Hochschulen künstlerischer Richtung ist nur bis zu 25 vH des Grund- oder Stammkapitals bzw. der Geschäftsanteile zulässig.
(2)Absatz 2,In den Satzungen der Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies durch andere gesetzliche Bestimmungen nicht ohnedies angeordnet ist. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.In den Satzungen der Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies durch andere gesetzliche Bestimmungen nicht ohnedies angeordnet ist. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und die Vorsitzenden der Hochschülerschaft an den Hochschulen haben der Kontrollkommission (§ 24) jährlich einen Bericht und einen Wirtschaftsplan über jeden Wirtschaftsbetrieb vorzulegen. Dem Bericht ist ein Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (eines Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (eines Buchprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung, beizuschließen. Die Wirtschaftsbetriebe haben jährlich eine Vermögensrechnung sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.Der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und die Vorsitzenden der Hochschülerschaft an den Hochschulen haben der Kontrollkommission (Paragraph 24,) jährlich einen Bericht und einen Wirtschaftsplan über jeden Wirtschaftsbetrieb vorzulegen. Dem Bericht ist ein Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (eines Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (eines Buchprüfungs- und Steuerberatungsunternehmens) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der geltenden Fassung, beizuschließen. Die Wirtschaftsbetriebe haben jährlich eine Vermögensrechnung sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Schlagworte
Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Buchprüfungsunternehmen, Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
NOR12119545
Alte Dokumentnummer
N7197350928L