Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
20.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Finanzierung
§ 20. (1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:Paragraph 20, (1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
die Hochschülerschaftsbeiträge;
Erträgnisse eines allfälligen Vermögens;
Erträgnisse von Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen errichtet werden;
sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln;
Erträgnisse aus Veranstaltungen;
Erträgnisse aus Wirtschaftsbetrieben.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag einzuheben, dessen Höhe vom Zentralausschuß jeweils in der ersten Sitzung des Studienjahres für das nächstfolgende Studienjahr festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist derart festzusetzen, daß er im Studienjahr die Summe aus dem Grundbetrag von 270 S und der Erhöhung gemäß der gültigen Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1986 darstellt. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert vH zu betrachten, um den sich der Verbraucherpreisindex 1986 mit Abschluß jenes Kalenderjahres verändert hat, das dem Studienjahr, in dem der Beschluß gefaßt wird, vorangeht. Der sich hiedurch ergebende Beitrag pro Studienjahr ist auf ganze 10 S aufzurunden.
(3)Absatz 3,Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hauptausschüssen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die der Zentralausschuß zu beschließen hat, bewilligt werden.
(4)Absatz 4,Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis i bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig.Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis i bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig.
(5)Absatz 5,Die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages und eines allfälligen Beitrages gemäß Abs. 4 ist semesterweise anläßlich der Inskription nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen Semesters.Die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages und eines allfälligen Beitrages gemäß Absatz 4, ist semesterweise anläßlich der Inskription nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen Semesters.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 118/1991
Dokumentnummer
NOR12119546
Alte Dokumentnummer
N7197350929L