Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Haushaltsführung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bis längstens 1. Juni jedes Jahres hat der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erstellen und diesen dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den zuständigen Mandataren schriftlich zuzuleiten. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, daß er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:
Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate;
Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate;
Einnahmen der im § 20 Abs. 1 angeführten Art, sofern darauf ein Rechtsanspruch besteht.Einnahmen der im Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Art, sofern darauf ein Rechtsanspruch besteht.
§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.Paragraph 17, Absatz eins, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Der Zentralausschuß und jeder Hauptausschuß hat über seinen Jahresvoranschlag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Kommt eine Genehmigung des Jahresvoranschlages nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom zuständigen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf.
(3)Absatz 3,Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(4)Absatz 4,Jedes Rechtsgeschäft, das mit einer Einnahme oder Ausgabe verbunden ist, bedarf der Unterzeichnung durch den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten zusammen mit dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. einer Hochschülerschaft oder einem seiner Stellvertreter. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. einer Hochschülerschaft den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten gemeinsam mit dem sachlich zuständigen Referenten oder mit dem Vorsitzenden der zuständigen Fakultätsvertretung ermächtigen. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, darf der Vorsitzende einer Hochschülerschaft den Referenten für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten gemeinsam mit dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigen. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben von über 100 000 S verbunden sind, ist im Falle der Zuständigkeit der Österreichischen Hochschülerschaft ein Beschluß des Zentralausschusses, ansonsten ein Beschluß des jeweiligen Hauptausschusses erforderlich.
(5)Absatz 5,Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat binnen drei Wochen zu erfolgen. Auf die Dienstverträge der Angestellten sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto eines Kreditinstitutes abzuwickeln.
(7)Absatz 7,Über die Gebarung der Organe sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. Jeder Studentenvertreter, der Einnahmen aufbringt oder Ausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassenbuch zu führen. Bei Hochschülerschaften, die mehr als 2 500 ordentliche Hörer umfassen, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu umfassen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft an einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten. Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluß des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.Über die Gebarung der Organe sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. Jeder Studentenvertreter, der Einnahmen aufbringt oder Ausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassenbuch zu führen. Bei Hochschülerschaften, die mehr als 2 500 ordentliche Hörer umfassen, hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschußrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu umfassen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft an einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten. Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluß des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
(8)Absatz 8,Soweit nicht dafür andere gesetzliche Regelungen bestehen, hat der Referent für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten einen schriftlichen Jahresabschluß zu verfassen und nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden längstens Ende März jedes Jahres den zuständigen Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich zuzuleiten. Dem Jahresabschluß ist ein schriftlicher Prüfungsbericht eines Wirtschaftstreuhänders beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits einen Wirtschaftstreuhänder mit einer dementsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9,Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfungsbericht sind zumindest 14 Tage vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aufzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR12119547
Alte Dokumentnummer
N7197350930L