Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Verfahrensvorschriften
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Gegen Beschlüsse des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen mit Ausnahme der Wahlkommissionen steht jedem Mitglied der Österreichischen Hochschülerschaft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu.
(2)Absatz 2,Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und der Beiträge gemäß § 20 Abs. 3 und 4, sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und der Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4, sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Aberkennung von Mandaten ist das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Erhebung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4)Absatz 4,Auf Verfahren gemäß Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Auf Verfahren gemäß Absatz 2, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
NOR12119548
Alte Dokumentnummer
N7197350931L