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§ 22 HSG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.07.199331.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Gegen Beschlüsse des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen mit Ausnahme der Wahlkommissionen steht jedem Mitglied der Österreichischen Hochschülerschaft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu.
  2. Absatz 2,Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und der Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4, sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Aberkennung von Mandaten ist das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Erhebung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Auf Verfahren gemäß Absatz 2, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119548

Alte Dokumentnummer

N7197350931L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/309/P22/NOR12119548