Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufsicht
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, alle anderen Organe dem Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor unaufgefordert vorzulegen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Stellt der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinn des Abs. 2 fest, hat er den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu informieren.Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Der Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Wahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefaßten Beschlüsse binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, alle anderen Organe dem Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor unaufgefordert vorzulegen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Stellt der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinn des Absatz 2, fest, hat er den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu informieren.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Geschäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß
von einem unzuständigen Organ beschlossen wurde;
unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist;
im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht;
oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
NOR12119549
Alte Dokumentnummer
N7197350932L