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§ 25 HSG

Fassungen
30.06.1973 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 309/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2530.06.197331.01.1999 BGBl. Nr. 309/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

30.06.1973BGBl. Nr. 309/1973

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25, (1) Die Funktionsdauer der sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Funktionäre der Österreichischen Hochschülerschaft, die nach dem Hochschülerschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1950,, und der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1962,, Nr. 274 aus 1966,, Nr. 456 aus 1968, und Nr. 14 aus 1971, gewählt wurden, wird bis 31. Jänner 1974 verlängert.

  1. Absatz 2,Die ersten Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes haben am 16. und 17. Jänner 1974 stattzufinden. Die erste Funktionsperiode der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Organe endet mit 30. Juni 1975.
  2. Absatz 3,Die Konstituierung der Wahlkommission hat bis längstens 19. Dezember 1973, aller neuzuwählenden Organe bis längstens 31. Jänner 1974 zu erfolgen. Die Konstituierung der neugewählten Organe hat unter Vorsitz des Vorsitzenden des entsprechenden bestehenden Organs stattzufinden. In dessen Abwesenheit sowie bei der Konstituierung der durch dieses Bundesgesetz neugeschaffenen Organe führt der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission den Vorsitz.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1950,, sowie der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962 bleiben für die gewählten Organe der Österreichischen Hochschülerschaft bis 31. Jänner 1974 in Geltung. Für die nach diesem Bundesgesetz zu konstituierenden Organe sind die Vorschriften des Hochschülerschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1950,, nicht mehr anzuwenden.
  4. Absatz 5,Bis zur Beschlußfassung über den ersten Jahresvoranschlag, der den Zeitraum vom 1. Feber 1974 bis 31. Dezember 1974 zu umfassen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Die ersten Wahlen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom bestehenden Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft durchzuführen.
  6. Absatz 7,Für die ersten Wahlen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind allfällige Beschlüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11 bis längstens 5. Dezember 1973 von den bestehenden Hauptausschüssen der Österreichischen Hochschülerschaft zu fassen.
  7. Absatz 8,Die von den bestehenden Hauptauschüssen und Fachschaftsausschüssen geführten Wirtschaftsbetriebe (Mensen, Skriptenverlage usw.) gehen in das Eigentum der auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Hochschülerschaft der jeweiligen Hochschule über. Die vom bestehenden Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft geführten Wirtschaftsbetriebe verbleiben im Eigentum der Österreichischen Hochschülerschaft.
  8. Absatz 9,Alle Wirtschaftsbetriebe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind bis längstens 31. Dezember 1975 gemäß Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften umzuwandeln oder aufzulösen.
  9. Absatz 10,Die Bestimmungen des Absatz 8, sind sinngemäß auch auf das sonstige bisherige Eigentum der Österreichischen Hochschülerschaft anzuwenden.
  10. Absatz 11,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 4, das Hochschülerschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1950,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1972, außer Kraft.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119552

Alte Dokumentnummer

N7197350935L