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§ 3 HSG

Fassungen
20.03.1991 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.03.199131.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Die Hochschülerschaften an den Hochschulen

Paragraph 3, (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie führen die Bezeichnung „Hochschülerschaft an der'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz.

  1. Absatz 2,Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert haben.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich des Wahlrechtes der Mitglieder jeder Hochschülerschaft ist Paragraph eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119529

Alte Dokumentnummer

N7197350912L