Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
20.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Die Hochschülerschaften an den Hochschulen
§ 3. (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie führen die Bezeichnung „Hochschülerschaft an der'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz.Paragraph 3, (1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie führen die Bezeichnung „Hochschülerschaft an der'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert haben.Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert haben.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des Wahlrechtes der Mitglieder jeder Hochschülerschaft ist § 1 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich des Wahlrechtes der Mitglieder jeder Hochschülerschaft ist Paragraph eins, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.Den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 bis 8 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12119529
Alte Dokumentnummer
N7197350912L