Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
22.03.1978
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Organe
§ 4. (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:Paragraph 4, (1) Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:
(2)Absatz 2,Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen sind:
die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen;
die Studienrichtungsvertretungen;
die Instituts(Klassen)vertretungen;
die Studienabschnittsvertretungen;
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode aller Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt jeweils mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Funktionsperiode eines in Abs. 2 lit. b bis f genannten Organes, das durch Personenwahl gewählt wurde, endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatare unter die Hälfte der für das Organ zu vergebenden Mandate abgesunken ist.Die Funktionsperiode aller Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt jeweils mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Funktionsperiode eines in Absatz 2, Litera b bis f genannten Organes, das durch Personenwahl gewählt wurde, endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatare unter die Hälfte der für das Organ zu vergebenden Mandate abgesunken ist.
Dokumentnummer
NOR12119530
Alte Dokumentnummer
N7197350913L