Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Die Hauptausschüsse
§ 6. (1) Der Hauptausschuß ist das oberste Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule. Ihm gehören an:Paragraph 6, (1) Der Hauptausschuß ist das oberste Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule. Ihm gehören an:
Bis zu 5 000 aktiv Wahlberechtigten neun Mandatare mit vollem Stimmrecht und für je weitere 2 000 aktiv Wahlberechtigte ein zusätzlicher Mandatar. Ergibt sich durch diese Berechnung eine gerade Zahl von Mandataren, so ist diese um einen weiteren Mandatar zu ergänzen;
die Vorsitzenden der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern sie nicht Mandatare gemäß lit. a sind.die Vorsitzenden der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern sie nicht Mandatare gemäß Litera a, sind.
(2)Absatz 2,Für den Hauptausschuß sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 aktiv und passiv wahlberechtigt.Für den Hauptausschuß sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3, aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3)Absatz 3,Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3 Abs. 4 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, sofern diese nicht durch andere Organe (§§ 7 bis 10) wahrgenommen werden. Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen:Den Hauptausschüssen obliegen die in Paragraph 3, Absatz 4, umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, sofern diese nicht durch andere Organe (Paragraphen 7 bis 10) wahrgenommen werden. Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen:
die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag; darin ist ein Verfügungsrecht des Hauptausschusses über zumindest 40 vH der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel und ein Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-, Instituts-(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen über zusammen mindestens 40 vH dieser Geldmittel vorzusehen, wobei jedem Organ ein zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendiger Mindestbetrag zuzuweisen ist;
die Entsendung von Studentenvertretern in die oberste akademische Behörde der Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung und die Behörden nach dem Studienförderungsgesetz auf Hochschulebene sowie die Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;
die Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe einer Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen.
(4)Absatz 4,Die Hauptausschüsse können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten Ausschüsse einrichten.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und deren Ausschüsse.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und deren Ausschüsse.
(6)Absatz 6,Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 8 nach Anhörung der betroffenen Organe eine Geschäftsordnung für alle Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der Wahlkommission, zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Bis zu einer derartigen Regelung haben die Organe der Hochschülerschaft die Geschäftsordnung des Zentralausschusses sinngemäß anzuwenden.Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 8, nach Anhörung der betroffenen Organe eine Geschäftsordnung für alle Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme der Wahlkommission, zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Bis zu einer derartigen Regelung haben die Organe der Hochschülerschaft die Geschäftsordnung des Zentralausschusses sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12119532
Alte Dokumentnummer
N7197350915L