Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
25.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Studentenvertretungen an den Fakultäten (Abteilungen)
§ 7. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an Hochschulen mit Fakultäts(Abteilungs)gliederung sind für jede Fakultät (Abteilung) Fakultäts(Abteilungs)vertretungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Fakultäts(Abteilungs)vertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Fakultät (Abteilung) kennzeichnenden Zusatz.Paragraph 7, (1) Bei jeder Hochschülerschaft an Hochschulen mit Fakultäts(Abteilungs)gliederung sind für jede Fakultät (Abteilung) Fakultäts(Abteilungs)vertretungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Fakultäts(Abteilungs)vertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Fakultät (Abteilung) kennzeichnenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen gehören an:
5 Mandatare mit vollem Stimmrecht. Übersteigt die Zahl der aktiv Wahlberechtigten 2 000, so ist für je weitere 500 aktiv Wahlberechtigte ein zusätzlicher Mandatar, jedoch sind höchstens 11 Mandatare zu wählen. Ergibt sich hiedurch eine gerade Zahl von Mandataren, so ist diese um einen weiteren Mandatar zu ergänzen;
je ein Delegierter der für diese Fakultät zuständigen Studienrichtungsvertretungen und Institutsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern er nicht Mandatar gemäß lit. a ist.je ein Delegierter der für diese Fakultät zuständigen Studienrichtungsvertretungen und Institutsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht, sofern er nicht Mandatar gemäß Litera a, ist.
(3)Absatz 3,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3, deren Studienrichtung an der Fakultät eingerichtet oder deren studium irregulare auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist.Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3,, deren Studienrichtung an der Fakultät eingerichtet oder deren studium irregulare auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist.
(4)Absatz 4,Den Fakultäts(Abteilung)vertretungen obliegen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und i genannten Aufgaben für den Bereich der Fakultät (Abteilung), die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber akademischen Behörden sowie die Koordination der Tätigkeit der Studienrichtungs- und Institutsvertretungen. Insbesondere obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen:Den Fakultäts(Abteilung)vertretungen obliegen die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b und i genannten Aufgaben für den Bereich der Fakultät (Abteilung), die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber akademischen Behörden sowie die Koordination der Tätigkeit der Studienrichtungs- und Institutsvertretungen. Insbesondere obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen:
die Entsendung von Studentenvertretern in akademische Behörden der Fakultät (Abteilung) sowie in Behörden nach dem Studienförderungsgesetz auf Fakultätsebene und die Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;
die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft an der Hochschule für Zwecke der Fakultäts(Abteilungs)vertretung vorgesehenen Geldmittel.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen und deren allfällige Ausschüsse.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen und deren allfällige Ausschüsse.
Schlagworte
Studienrichtungsvertretung
Dokumentnummer
NOR12119533
Alte Dokumentnummer
N7197350916L