Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerschaftsgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.10.1981
Außerkrafttretensdatum
31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Studienrichtungsvertretungen
§ 8. (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Hochschule sind Studienrichtungsvertretungen für alle an dieser Hochschule vertretenen Studienrichtungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Studienrichtungsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule und die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.Paragraph 8, (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Hochschule sind Studienrichtungsvertretungen für alle an dieser Hochschule vertretenen Studienrichtungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Studienrichtungsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule und die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.
(2)Absatz 2,Sind mit der Durchführung einer Studienrichtung mehrere Hochschulen gemeinsam betraut, so ist eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung einzurichten. Diese ist befugt, die ihr für den Bereich jeder Hochschule zustehenden Aufgaben auszuüben. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Sind mit der Durchführung einer Studienrichtung mehrere Hochschulen gemeinsam betraut, so ist eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung einzurichten. Diese ist befugt, die ihr für den Bereich jeder Hochschule zustehenden Aufgaben auszuüben. Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
(4)Absatz 4,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 3, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben.Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3,, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben.
(5)Absatz 5,Den Studienrichtungsvertretungen obliegen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in akademischen Behörden für den Bereich der betreffenden Studienrichtung (Studienkommission), die Entsendung eines Vertreters in die Studentenvertretung an der Fakultät (Abteilung) und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Studienrichtungsvertretung vorgesehenen Geldmittel.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.
Dokumentnummer
NOR12119534
Alte Dokumentnummer
N7197350917L