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§ 8 HSG

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.198131.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Studienrichtungsvertretungen

Paragraph 8, (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Hochschule sind Studienrichtungsvertretungen für alle an dieser Hochschule vertretenen Studienrichtungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Studienrichtungsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule und die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz.

  1. Absatz 2,Sind mit der Durchführung einer Studienrichtung mehrere Hochschulen gemeinsam betraut, so ist eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung einzurichten. Diese ist befugt, die ihr für den Bereich jeder Hochschule zustehenden Aufgaben auszuüben. Absatz eins, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
  3. Absatz 4,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3,, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben.
  4. Absatz 5,Den Studienrichtungsvertretungen obliegen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in akademischen Behörden für den Bereich der betreffenden Studienrichtung (Studienkommission), die Entsendung eines Vertreters in die Studentenvertretung an der Fakultät (Abteilung) und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Studienrichtungsvertretung vorgesehenen Geldmittel.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119534

Alte Dokumentnummer

N7197350917L