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§ 9 HSG

Fassungen
25.07.1986 bis 31.01.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 925.07.198631.01.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftsgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1999

Abkürzung

HSG

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Institutsvertretungen und Klassenvertretungen

Paragraph 9, (1) Bei jeder Hochschülerschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule sind für jedes an dieser Hochschule eingerichtete Institut Institutsvertretungen einzurichten. Diese führen die Bezeichnung „Institutsvertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zum Institut kennzeichnenden Zusatz.

  1. Absatz 2,Bis zu 400 aktiv Wahlberechtigten sind 3 Mandatare, bei einer größeren Zahl von aktiv Wahlberechtigten sind 5 Mandatare zu wählen.
  2. Absatz 3,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3,, die in dem Wahlsemester und dem der Wahl vorangehenden Semester eine Studienrichtung inskribiert haben, in der ein vom Institut vertretenes Fach als Pflicht- oder Wahlfach vorgesehen ist.
  3. Absatz 4,Passiv wahlberechtigt sind auch die Mitglieder der jeweiligen Hochschülerschaft nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 3,, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern unmittelbar vor den Institutsvertretungswahlen aktiv wahlberechtigt waren.
  4. Absatz 5,Den Institutsvertretungen obliegen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule, die eine Lehrveranstaltung dieses Institutes inskribiert haben, sofern diese Lehrveranstaltung nach den für das Mitglied maßgeblichen Studienvorschriften eine Pflicht- und Wahllehrveranstaltung darstellt, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in den akademischen Behörden für den Bereich eines Institutes, die Entsendung eines Vertreters in die Studentenvertretung der Fakultät (Abteilung) sowie die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der Institutsvertretung vorgesehenen Geldmittel.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß für die Institutsvertretungen und deren allfällige Ausschüsse.
  6. Absatz 7,Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung (Paragraph 14, Absatz eins, der Kunsthochschulordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971,) und bei der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste für jede Meisterschule (Paragraph 12, Absatz eins, des Akademie-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1955,) eine Klassen(Meisterschul)vertretung einzurichten. Diese führt die Bezeichnung „Klassen(Meisterschul)vertretung'' mit einem die Zugehörigkeit zur Klasse (Meisterschule) kennzeichnenden Zusatz. Auf Klassen(Meisterschul)vertretungen sind die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtveranstaltung

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119535

Alte Dokumentnummer

N7197350918L