Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/2015Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ANHANG
Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:
Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück.
Das Gastland trägt die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, soferne das im Einvernehmen mit dem Gastland festgelegte Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordern.
Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, zahlt das Gastland entsprechende Tagessätze, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken.
Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, zahlt das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken.
Bei Ausstellungen, die auf Basis der Gegenseitigkeit durchgeführt werden, trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten innerhalb des Gastlandes und die Kosten des Rücktransportes vom letzten Bestimmungsort im Gastland.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
NOR12119803
Alte Dokumentnummer
N7197445144L