Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
07.07.1974 bis 30.11.2015 — BGBl. Nr. 340/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 107.07.197430.11.2015 BGBl. Nr. 340/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.07.1974BGBl. Nr. 340/1974

Außerkrafttretensdatum

30.11.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/2015

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ANHANG

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:

  1. Litera a
    Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück.
  2. Litera b
    Das Gastland trägt die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, soferne das im Einvernehmen mit dem Gastland festgelegte Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordern.
  3. Litera c
    Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, zahlt das Gastland entsprechende Tagessätze, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken.
  4. Litera d
    Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, zahlt das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken.
  5. Litera e
    Bei Ausstellungen, die auf Basis der Gegenseitigkeit durchgeführt werden, trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten innerhalb des Gastlandes und die Kosten des Rücktransportes vom letzten Bestimmungsort im Gastland.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

10009371

Dokumentnummer

NOR12119803

Alte Dokumentnummer

N7197445144L