Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/2015Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Sie tritt alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Bulgarien zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Dreijahres-Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens vor.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
NOR12119800
Alte Dokumentnummer
N7197445141L