Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Interpretative Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. aInterpretative Erklärung zu Artikel 6, Absatz 2, Litera a
Österreich ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a für sein Hoheitsgebiet nicht zur Anwendung kommen, wenn durch den Ankauf der in der genannten Bestimmung zitierten Gegenstände durch Museen und Institutionen, welche unter Kontrolle der öffentlichen Gebietskörperschaften stehen, diese Objekte vor dem Verfall oder der Zerstörung gerettet und unter öffentliche Aufsicht oder unter staatlichen Schutz gestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119751
Alte Dokumentnummer
N7197433427L