Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 10
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Sie bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen in der Folge ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119746
Alte Dokumentnummer
N7197433422L