Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 11
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann
jeder Nicht-Mitgliedstaat des Europarates diesem Übereinkommen beitreten, sofern er ein Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens ist, das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnet wurde;
das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt einladen.
2. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119747
Alte Dokumentnummer
N7197433423L