Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
27.05.1974 bis 27.05.2015 — BGBl. Nr. 239/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1227.05.197427.05.2015 BGBl. Nr. 239/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz des archäologischen Erbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.05.1974BGBl. Nr. 239/1974

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

ARTIKEL 12

1. Jeder Unterzeichnerstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde jenes Gebiet oder jene Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden wird.

2. Jeder Unterzeichnerstaat kann zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt und jeder beitretende Staat zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in dieser Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen, sofern er für dessen internationale Beziehungen verantwortlich oder ermächtigt ist, in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen.

3. Jede Erklärung, die auf Grund des vorhergehenden Absatzes abgegeben wurde, kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung näher bezeichneten Gebietes gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Übereinkommens zurückgezogen werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Gesetzesnummer

10009372

Dokumentnummer

NOR12119748

Alte Dokumentnummer

N7197433424L