Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 12
1. Jeder Unterzeichnerstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde jenes Gebiet oder jene Gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden wird.
2. Jeder Unterzeichnerstaat kann zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt und jeder beitretende Staat zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in dieser Erklärung näher bezeichnete Gebiet ausdehnen, sofern er für dessen internationale Beziehungen verantwortlich oder ermächtigt ist, in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen.
3. Jede Erklärung, die auf Grund des vorhergehenden Absatzes abgegeben wurde, kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung näher bezeichneten Gebietes gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Übereinkommens zurückgezogen werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119748
Alte Dokumentnummer
N7197433424L