Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 14
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
jedes Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10,
jede gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 12 eingelangte Erklärung,
jede gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 eingelangte Notifikation sowie das Datum, mit dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London, am 6. Mai 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat beglaubigte Ausfertigungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119750
Alte Dokumentnummer
N7197433426L