Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 2
Zur Sicherung des Schutzes von Fundstellen und Lagen, die archäologische Hoffnungsgebiete sind, verpflichtet sich jede vertragschließende Partei, im Rahmen des Möglichen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
solche Lagen und Fundgebiete von archäologischem Interesse abzugrenzen und zu schützen;
Schutzzonen für die Erhaltung von Sachzeugnissen zur Ausgrabung durch spätere Generationen von Archäologen zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119738
Alte Dokumentnummer
N7197433414L