Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 3
Um archäologischen Ausgrabungen in Lagen, Fundgebieten und Zonen, die gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens zu Schutzgebieten erklärt werden, ihre volle wissenschaftliche Bedeutung zu sichern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, soweit wie möglich
Raubgrabungen zu verbieten und zu verhindern;
alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Ausgrabungen nur qualifizierten Personen auf Grund einer Sondergenehmigung anvertraut werden;
die Kontrolle und die Erhaltung der erzielten Resultate zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119739
Alte Dokumentnummer
N7197433415L