Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 4
1. Um das Studium archäologischer Funde und die Verbreitung der Kenntnisse dieser Funde zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, alle praktischen Maßnahmen zu ergreifen, um eine möglichst schnelle und vollständige wissenschaftliche Publizierung der Ergebnisse dieser Ausgrabungen und Funde sicherzustellen.
2. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei die Möglichkeit prüfen,
ein nationales Inventar der archäologischen Gegenstände in öffentlichem und - wenn möglich - auch jener in privatem Besitz und
einen wissenschaftlichen Katalog der archäologischen Gegenstände in öffentlichem und - wenn möglich - auch jener in privatem Besitz zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119740
Alte Dokumentnummer
N7197433416L