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Art. 5

Fassungen
27.05.1974 bis 27.05.2015 — BGBl. Nr. 239/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 527.05.197427.05.2015 BGBl. Nr. 239/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz des archäologischen Erbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.05.1974BGBl. Nr. 239/1974

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

ARTIKEL 5

Im Hinblick auf die wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Ziele dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,

  1. Litera a
    die Entlehnung von archäologischen Gegenständen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken zu erleichtern;
  2. Litera b
    den Austausch von Informationsmaterial über
    1. Litera i
      archäologische Gegenstände
    2. Sub-Litera, i, i
      genehmigte und unerlaubte Ausgrabungen
      zwischen wissenschaftlichen Institutionen, Museen und den zuständigen nationalen Behörden zu fördern;
  3. Litera c
    alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die zuständigen Behörden in den Ursprungsländern, sofern sie Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, über jedes Angebot zu informieren, das den Verdacht rechtfertigt, entweder von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen, sowie diesen Behörden alle erforderlichen Details darüber bekanntzugeben;
  4. Litera d
    Aufklärungsaktionen durchzuführen, um in der Öffentlichkeit das Bewußtsein zu wecken und zu fördern, wie wertvoll archäologische Gegenstände für das Wissen über die Geschichte der Kulturen sind und daß unkontrollierte Ausgrabungen dieses Erbe gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Gesetzesnummer

10009372

Dokumentnummer

NOR12119741

Alte Dokumentnummer

N7197433417L