Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 5
Im Hinblick auf die wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Ziele dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei,
die Entlehnung von archäologischen Gegenständen zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken zu erleichtern;
den Austausch von Informationsmaterial über
archäologische Gegenstände
genehmigte und unerlaubte Ausgrabungen
zwischen wissenschaftlichen Institutionen, Museen und den zuständigen nationalen Behörden zu fördern;
alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die zuständigen Behörden in den Ursprungsländern, sofern sie Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, über jedes Angebot zu informieren, das den Verdacht rechtfertigt, entweder von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen, sowie diesen Behörden alle erforderlichen Details darüber bekanntzugeben;
Aufklärungsaktionen durchzuführen, um in der Öffentlichkeit das Bewußtsein zu wecken und zu fördern, wie wertvoll archäologische Gegenstände für das Wissen über die Geschichte der Kulturen sind und daß unkontrollierte Ausgrabungen dieses Erbe gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119741
Alte Dokumentnummer
N7197433417L