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Art. 6

Fassungen
27.05.1974 bis 27.05.2015 — BGBl. Nr. 239/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 627.05.197427.05.2015 BGBl. Nr. 239/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz des archäologischen Erbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.05.1974BGBl. Nr. 239/1974

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

ARTIKEL 6

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich - je nach den gegebenen

Erfordernissen -, alle Möglichkeiten einer zweckentsprechenden Zusammenarbeit zu nützen, um zu verhindern, daß die internationale Entlehnung von archäologischen Gegenständen in irgendeiner Weise den Schutz des mit diesen Gegenständen verbundenen kulturellen und wissenschaftlichen Interesses beeinträchtigt.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich insbesondere:

  1. Litera a
    bezüglich der Museen und ähnlicher Einrichtungen, deren Einkaufspolitik vom Staat kontrolliert wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß archäologische Gegenstände angekauft werden, die aus einem bestimmten Grund den Verdacht rechtfertigen, von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen;
  2. Litera b
    jenen Museen und ähnlichen Einrichtungen auf dem Gebiet des Vertragsstates, deren Ankaufspolitik vom Staat nicht kontrolliert wird,
    1. Litera i
      den Text dieses Übereinkommens zu übermitteln und
    2. Sub-Litera, i, i
      keine Anstrengung zu scheuen, um zu erreichen, daß auch diese Museen und Einrichtungen sich an die Grundsätze der Litera a, dieses Absatzes halten;
  3. Litera c
    soweit wie möglich durch Aufklärungsaktionen, durch Information, Wachsamkeit und Zusammenarbeit den Handel von jenen archäologischen Gegenständen einzuschränken, die aus einem bestimmten Grund den Verdacht rechtfertigen, von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014

Gesetzesnummer

10009372

Dokumentnummer

NOR12119742

Alte Dokumentnummer

N7197433418L