Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich - je nach den gegebenen
Erfordernissen -, alle Möglichkeiten einer zweckentsprechenden Zusammenarbeit zu nützen, um zu verhindern, daß die internationale Entlehnung von archäologischen Gegenständen in irgendeiner Weise den Schutz des mit diesen Gegenständen verbundenen kulturellen und wissenschaftlichen Interesses beeinträchtigt.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich insbesondere:
bezüglich der Museen und ähnlicher Einrichtungen, deren Einkaufspolitik vom Staat kontrolliert wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, daß archäologische Gegenstände angekauft werden, die aus einem bestimmten Grund den Verdacht rechtfertigen, von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen;
jenen Museen und ähnlichen Einrichtungen auf dem Gebiet des Vertragsstates, deren Ankaufspolitik vom Staat nicht kontrolliert wird,
den Text dieses Übereinkommens zu übermitteln und
keine Anstrengung zu scheuen, um zu erreichen, daß auch diese Museen und Einrichtungen sich an die Grundsätze der lit. a dieses Absatzes halten;keine Anstrengung zu scheuen, um zu erreichen, daß auch diese Museen und Einrichtungen sich an die Grundsätze der Litera a, dieses Absatzes halten;
soweit wie möglich durch Aufklärungsaktionen, durch Information, Wachsamkeit und Zusammenarbeit den Handel von jenen archäologischen Gegenständen einzuschränken, die aus einem bestimmten Grund den Verdacht rechtfertigen, von Raubgrabungen oder rechtswidrigerweise von offiziellen Ausgrabungen zu stammen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119742
Alte Dokumentnummer
N7197433418L