Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz des archäologischen Erbes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 7
Um die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenarbeit zum Schutz des archäologischen Erbes, der die Grundlage dieses Übereinkommens ist, zu sichern, verpflichtet sich jede Vertragspartei im Rahmen der durch dieses Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen, alle von einer anderen Vertragspartei aufgeworfenen Identifizierungs- und Authentifizierungsprobleme aufmerksam zu prüfen und dabei aktiv innerhalb der durch die nationale Gesetzgebung gezogenen Grenzen zusammenzuarbeiten.
Schlagworte
Identifizierungsproblem
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
NOR12119743
Alte Dokumentnummer
N7197433419L