Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1983 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 420/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.198331.12.2018 BGBl. Nr. 420/1983 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 420/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines ordentlichen Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die in den Paragraphen 2 bis 5 gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Leibesübungen und in der verbindlichen Übung Leibesübungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
  3. Absatz 3,Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1983

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119652

Alte Dokumentnummer

N7197431184L