Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 442/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.197731.12.2018 BGBl. Nr. 442/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1977BGBl. Nr. 442/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,An allgemeinbildenden höheren Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:
    Geometrisches Zeichnen
    Darstellende Geometrie
    Musikerziehung
    Instrumentalmusik
    Bildnerische Erziehung
    Werkerziehung
    Leibesübungen.
  2. Absatz 2,Die Befreiung kann für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden im Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    2. Litera b
      Bildnerische Erziehung in der Unterstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    3. Litera c
      Werkerziehung in der Unterstufe des Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen an Werkschulheimen,
    4. Litera d
      Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
  3. Absatz 3,Die Befreiung kann für ständig gewährt werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das Teilgebiet „Kunstbetrachtung“ abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Befreiung kann gewährt werden bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im Pflichtgegenstand
    1. Litera a
      Geometrisches Zeichnen an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
    2. Litera b
      Darstellende Geometrie an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
    3. Litera c
      Instrumentalmusik an allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule,
    4. Litera d
      Bildnerische Erziehung am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,
    5. Litera e
      Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, sowie an Werkschulheimen,
    6. Litera f
      Leibesübungen am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
    Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1977

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119654

Alte Dokumentnummer

N7197431186L