Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.03.1982 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 148/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.03.198231.12.2018 BGBl. Nr. 148/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.03.1982BGBl. Nr. 148/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,An berufsbildenden Schulen kann die Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt werden, soweit nicht Absatz 2, Anwendung findet. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In den Pflichtgegenständen der Stenotypie, Phonotypie und Bürotechnik kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden; dies gilt nicht für Stenotypie und Textverarbeitung bzw. Stenotypie an der Handelsschule und Handelsakademie, an den Fachschulen und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe, an der Tourismusfachschule, an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Sonderformen dieser Schulen.
  3. Absatz 3,Im Pflichtgegenstand Leibesübungen kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1982

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119655

Alte Dokumentnummer

N7197431187L