Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:
Instrumentalmusik
Mädchenhandarbeit
Hauswirtschaft
Bildnerische Erziehung
Werkerziehung
Leibeserziehung
Kurzschrift
Maschinschreiben
Fachausbildung
sowie in Pflichtseminaren.
(2)Absatz 2,In den in Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen, ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben, ist die Befreiung nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren. Dauert die Befreiung länger als vier Wochen, so hat der Schüler eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.In den in Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen, ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben, ist die Befreiung nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren. Dauert die Befreiung länger als vier Wochen, so hat der Schüler eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.
Schlagworte
Feststellungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR12119656
Alte Dokumentnummer
N7197431188L