Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 368/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.197431.12.2018 BGBl. Nr. 368/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 368/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,An den mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können in folgenden Pflichtgegenständen Befreiungen gewährt werden:
    Instrumentalmusik
    Mädchenhandarbeit
    Hauswirtschaft
    Bildnerische Erziehung
    Werkerziehung
    Leibeserziehung
    Kurzschrift
    Maschinschreiben
    Fachausbildung
    sowie in Pflichtseminaren.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen, ausgenommen Kurzschrift und Maschinschreiben, ist die Befreiung nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Wochen zu gewähren. Dauert die Befreiung länger als vier Wochen, so hat der Schüler eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes) sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,In den Pflichtgegenständen Kurzschrift und Maschinschreiben kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.

Schlagworte

Feststellungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119656

Alte Dokumentnummer

N7197431188L