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§ 14a

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2020 — BGBl. II Nr. 185/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a01.09.201231.08.2020 BGBl. II Nr. 185/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 185/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Besondere Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung in der Neuen Mittelschule

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn die Erfüllung der Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen wäre, so hat eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung zu erfolgen, wobei je nach Erfüllung der Anforderungen die Beurteilungsstufen „Sehr gut“ bis „Genügend“ erreicht werden können.
  3. Absatz 3,Werden die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllt, so hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012

Schlagworte

Leistungsbeurteilung

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40140162