Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1974Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mündliche Übungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2)Absatz 2,Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3)Absatz 3,Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4)Absatz 4,Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.
Schlagworte
Erlebenisbereich
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119633
alte Dokumentnummer
N7197428362L