Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2024Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2)Absatz 2,Auf das Fernbleiben von der Schule finden Anwendung:
für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler Paragraph 9, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76,
für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 sowie § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985,für der Berufsschulpflicht unterliegende Schüler Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, sowie Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985,
im übrigen § 45 des Schulunterrichtsgesetzesim übrigen Paragraph 45, des Schulunterrichtsgesetzes
(3)Absatz 3,Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht, zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 402/1987
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR12119771
Alte Dokumentnummer
N7197440633L