Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1974 bis 31.08.2024 — BGBl. Nr. 373/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.197431.08.2024 BGBl. Nr. 373/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1974BGBl. Nr. 373/1974

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 5,

Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119773

Alte Dokumentnummer

N7197440635L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/373/P5/NOR12119773