Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
09.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Studienordnung regelt das Studium der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 43 und 44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).Diese Studienordnung regelt das Studium der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 43 und 44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
(2)Absatz 2,Die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg, an der dieser Hochschule angegliederten Abteilung Musikerziehung in Innsbruck sowie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einzurichten. Auch die fachdidaktische Ausbildung als Teil der pädagogischen Ausbildung (§ 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) ist an den angeführten Kunsthochschulen einzurichten. Soweit dies zur Berücksichtigung besonderer Erfordernisse der im Abs. 3 genannten Lehrpläne nötig ist, sind einzelne Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Pädagogik“ an den angeführten Kunsthochschulen einzurichten.Die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg, an der dieser Hochschule angegliederten Abteilung Musikerziehung in Innsbruck sowie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einzurichten. Auch die fachdidaktische Ausbildung als Teil der pädagogischen Ausbildung (Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) ist an den angeführten Kunsthochschulen einzurichten. Soweit dies zur Berücksichtigung besonderer Erfordernisse der im Absatz 3, genannten Lehrpläne nötig ist, sind einzelne Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Pädagogik“ an den angeführten Kunsthochschulen einzurichten.
(3)Absatz 3,Das Studium der im Abs. 1 genannten Studienrichtungen ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen in den Gegenständen „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ dient. Dabei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.Das Studium der im Absatz eins, genannten Studienrichtungen ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen in den Gegenständen „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ dient. Dabei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Soweit die im Abs. 1 genannten Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz eingerichtet sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.Soweit die im Absatz eins, genannten Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz eingerichtet sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119752
Alte Dokumentnummer
N7197433428L