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§ 1

Fassungen
09.08.1986 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.08.198630.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES

Einrichtung und Ausbildungsziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Studienordnung regelt das Studium der Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 43 und 44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
  2. Absatz 2,Die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg, an der dieser Hochschule angegliederten Abteilung Musikerziehung in Innsbruck sowie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einzurichten. Auch die fachdidaktische Ausbildung als Teil der pädagogischen Ausbildung (Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) ist an den angeführten Kunsthochschulen einzurichten. Soweit dies zur Berücksichtigung besonderer Erfordernisse der im Absatz 3, genannten Lehrpläne nötig ist, sind einzelne Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Pädagogik“ an den angeführten Kunsthochschulen einzurichten.
  3. Absatz 3,Das Studium der im Absatz eins, genannten Studienrichtungen ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen in den Gegenständen „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ dient. Dabei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Soweit die im Absatz eins, genannten Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz eingerichtet sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119752

Alte Dokumentnummer

N7197433428L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P1/NOR12119752