Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
24.04.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1024.04.197430.09.2003 BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.04.1974BGBl. Nr. 225/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/01 Hochschulorganisation; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 41 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflichtfächern und eine Wochenstunde aus einem beliebigen Freifach zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Zahl der aus den kombinierten Studien, einschließlich des auf Grund der Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten zu absolvierenden Schulpraktikums, inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünf zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Erstes Instrument ............................        6 - 10

  b) Zweites Instrument ...........................        5 - 10

  c) Geschichte des Spieles und der Literatur der

     beiden gewählten Instrumente .................        2 - 4

  d) Fachdidaktische einschließlich

     schulpraktischer Lehrveranstaltungen .........        4 - 8

  e) Lehrveranstaltungen aus:

     aa) Aufführungspraxis ........................        2 - 4

     bb) Literaturspiel (erstes Instrument) .......        4 - 8

     cc) Literaturspiel (zweites Instrument) ......        4 - 9

Die Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach „Pädagogik“ hat nach den Bestimmungen der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten zu erfolgen, das zwölfwöchige Schulpraktikum ist nach deren Bestimmungen zu absolvieren. Sofern Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind die entsprechenden Wochenstunden anzurechnen.

  1. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009381

Dokumentnummer

NOR12119761

Alte Dokumentnummer

N7197433437L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/225/P10/NOR12119761